Hier geht es um: Bestellung SiGeKo! Wann und warum wird bei Bauvorhaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (wann SiGeKo) benötigt? Für welche Bauvorhaben muss der Bauherr ein Koordinator bestellen? Antworten auf diese „Si Ge Ko (Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator)“ -Fragen finden Sie in diesem Beitrag …
Der Bauherr muss für Baumaßnahmen einen geeigneten Koordinator bestellen, bei mehreren Auftragnehmern bzw. Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander auf dem BV tätig sind. Sollte ein Generalübernehmer (GÜ) vom Bauherren eingesetzt werden, kann der Bauherr diverse Pflichten auf den GÜ übertragen.
Nichtsdestotrotz bleibt beim Bauherrn die Rechtspflicht zu ermitteln, ob ein Koordinator nach Baustellenverordnung benötigt wird. Wenn ja hat der Bauherr die Pflicht den GÜ über das Inkrafttreten der Baustellenverordnung und der Bestellung eines geeigneten Koordinators (siehe auch: Fachkraft für Arbeitssicherheit Hamburg).
Das bedeutet: Auch wenn ein Unternehmen mit Nachunternehmern arbeitet, spricht man von mehreren Unternehmen / Arbeitgebern auf der Baustelle. Was zur Folge hat das ein Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo) bestellt werden muss.
Vorgaben für eine Vorankündigung von Baustellen
Für jede Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung (z.B. Bauzaun aufstellen) der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.
Die Vorankündigung ist offensichtlich auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen und muss mind. folgende Angaben nach Anhang I BaustellV enthalten:
- Bezeichnung und Ort der Baustelle;
- Name und Anschrift des Bauherren bzw. des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten;
- Art des Bauvorhabens;
- Angaben (soweit erforderlich) zu den Koordinatoren;
- Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Bauvorhabens;
- Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, der Zahl der Arbeitgeber und der Zahl der Unternehmer ohne Beschäftigte;
- Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern bzw. Unternehmern ohne Beschäftigte.
Ab wann benötige ich einen SiGe-Plan und welche Vorgaben muss er erfüllen?
Nach Baustellenverordnung § 2 Abs. 3wird gefordert das ein SiGe-Plan dann zu erstellen ist, wenn auf einer Baustelle
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- Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung der Baustelle erforderlich ist
- Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche arbeiten nach
- Baustellenverordnung Anhang 2 ausgeführt werden.
Demnach ist ein SiGe-Plan zu erstellen, wenn:
- die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und
- auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Erläuterung Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
Der sogenannte SiGe-Plan soll die Arbeiten mehrerer Arbeitgeber koordinieren und soll bei der sicheren Realisierung / Vollendung eines Bauvorhabens wo mehrere Gewerke / Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan, siehe auch GDA Orgacheck) dient dem koordinierten Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber, die bei der Realisierung eines Bauvorhabens gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.
Dieses Dokument enthält grundsätzlich die Einteilung der notwendigen Arbeiten, die jeweiligen koordinationsrelevanten Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung erstellen), die notwendigen Schutzmaßnahmen und die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen. Außerdem berücksichtigt er ggf. betriebliche Tätigkeiten auf dem Baugelände oder in dessen unmittelbarer Nähe.
Die Erstellung des SiGePlans ist Aufgabe vom „SiGe Koordinator“ nach Baustellenverordnung und hat während der Planung der Ausführung zu erfolgen. Der Plan muss vor der Eröffnung der Baustelle vorliegen.
Anforderungen an einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
In den Verordnungen für die Sicherheit auf Baustellen gibt es keine definierten Bestimmungen für den Inhalt eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Aber in der RAB 31 „Sicherheis- und Gesundheitsschutzplan“ als Regel im Arbeitsschutz, sind Mindestanforderungen über den Inhalt eines SiGe-Planes festgelegt:
Arbeitsabläufe
Gefährdungen
räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen
Arbeitsschutzbestimmungen
Des Weiteren sind in der RAB 31 Hinweise enthalten, welche Inhalte ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.
Diese Punkte können durch den weiterlaufenden Erkenntnisstand ändern.
Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmen
Gefährdung Dritter
Termine
Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Mitgeltende Unterlagen
Ausschreibungstext
Welche Vorgaben gelten an Form und Inhalt für die Unterlage für spätere Arbeiten an einem Bauwerk?
Die Unterlage für späteres Arbeiten muss auf der Grundlage der Baustellenverordnung § 3 Abs. 2 erstellt werden.
Erklärung:
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist eine Zusammenstellung aller relevanten Arbeitsschutzmerkmale an dem neuen Bauwerk. Durch dieses Dokument bekommen diejenigen einen Überblick über die baulichen Merkmale von verbauten Anlagen und des Bauwerkes. Hierdurch kann die Durchführung der Arbeiten im so geplant und gestaltet werden das diese sicher und gesundheitsgerecht durchgeführt werden können.
Weiterhin soll die Unterlage alle Späteren arbeiten aufnehmen um auch wirtschaftliche Lösungen zu Gewährleisten. Dies sind arbeiten die vorhersehbar sind und die Baulichen- / Nutzungseigenschaften bewahren bzw. wiederherstellen soll.
Ab wann Unterlage für spätere Arbeiten
Sobald ein Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo) gefordert wird, muss eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt werden. Somit muss die Unterlage erstellt werden sobald mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander an einem Bauwerk / baulichen Anlage tätig werden (Errichtung oder Änderung).
Schlussendlich muss die Unterlage für spätere Arbeiten in der Planungsphase angefangen werden und soll zur Ausschreibung einer Bauleistung vorliegen. Hierdurch soll schon während des Baus eines Bauwerkes die Grundlage geschaffen werden, damit spätere arbeiten sicher und gesundheitsgerecht durchgeführt werden können. Diese Unterlage muss spätestens zur Fertigstellung des Bauvorhabens an den Bauherrn übergeben werden.
Inhalte der Unterlage
Die Baustellenverordnung definiert nicht den Inhalt einer Unterlege für spätere Arbeiten. Hierfür kann aber die RAB 32 als Stand der Technik herangezogen werden.
Fazit:
Sobald ein Bauwerk errichtet wird, müssen zivilrechtliche Vorschriften sowie öffentlich rechtliche Vorschriften, die oft weniger bekannt sind, beachtet werden. Hier ist das Arbeitsschutzgesetz, die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer und die Baustellenverordnung hervorzuheben. Diese ganzen Regelungen, sollte ein Bauherr oder der verantwortliche Dritte kennen, Damit sie keine Ordnungswidrigkeit riskieren (Beispiel Urteil:1 Ss OWi 417/06 OLG Hamm).
Damit Sie als Bauherr dieser Verantwortung nach Baustellenverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes nachkommen und nicht den Überblick im Paragraphendschungel verlieren Sie wir von Arbeitsschutz Pro im Bereich Schleswig-Holstein und als SiGeKo Hamburg für Sie da.
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